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Fachrichtungswechsel und Studienabbruch

Rund 25 Prozent eines neuen Studienjahrganges bringen das begonnene Studium nicht zu Ende. Das ist im Grunde auch nicht weiter verwunderlich. Wer ein Studium beginnt, weiß im Vorfeld in der Regel nicht genau, was ihn oder sie erwartet. Viele Studienbeginnerinnen und -beginner stellen daher in den ersten Semestern ihres Studiums fest, dass der Studiengang nicht ihren Vorstellungen entspricht, oder sie den tatsächlichen Anforderungen nicht gerecht werden können. Ein Wechsel der Studienfachrichtung oder auch ein Abbruch des Studiums sind dann oft die Folge. Dieser Schritt ist keineswegs ungewöhnlich und überhaupt nicht verwerflich. Wer BAföG erhält, muss bei einer solchen Entscheidung jedoch einige Dinge beachten.
Grundsätzliches
Mitteilungspflicht

Grundsätzlich gilt, dass das BAföG-Amt unverzüglich über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen ist. Dabei ist zu beachten, dass ab dem Monat, in dem die Entscheidung dem BAföG-Amt mitgeteilt wurde, kein Anspruch auf Förderung mehr besteht. Wer einfach sein bisheriges Studium beendet, ohne dem Amt Bescheid zu geben, muss daher gegebenenfalls gezahltes BAföG zurückzahlen. Im Zweifelsfall prüft das BAföG-Amt sehr akribisch nach, ob das Studium nicht schon vor der offiziellen Meldung beendet wurde. Nicht besuchte Pflichtveranstaltungen können in einem solchen Fall durchaus als Indiz genügen.
Schwangerschaft und Krankheit

Wer sein Studium wegen einer Schwangerschaft oder einer längeren Krankheit unterbrechen muss, bricht sein Studium nicht automatisch ab. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Studienunterbrechung. Allerdings wird für diese Zeiträume kein BAföG gezahlt. Es ist jedoch möglich für diese Zeit andere Sozialleistungen wie ALG-II zu beziehen. Ist die Krankheit ausgestanden, beziehungsweise das Kind geboren und die Erziehungspause abgeschlossen, kann das Studium regulär fortgesetzt und weiterhin BAföG bezogen werden.
Fachrichtungswechsel

Wie bereits geschildert ist ein Fachrichtungswechsel nichts ungewöhnliches. Das hat auch der Gesetzgeber anerkannt und hat gewisse Spielräume für einen Fachrichtungswechsel eingeräumt. Ein Wechsel des Studienganges ist daher regulär bis zum Abschluss des dritten Semesters möglich. Wer sich innerhalb der ersten beiden Semester für den Fachrichtungswechsel entschließt, muss dafür nicht einmal schwerwiegende Gründe vorweisen. Bei einem Wechsel innerhalb des dritten Semesters, muss dafür einen schwerwiegender Grund angegeben werden.
Weiterförderung

Wird der Richtungswechsel vom BAföG-Amt anerkannt, ist es möglich, eine Weiterförderung zu für den neuen Studiengang zu bekommen. In diesem Fall werden aber die Bezugszeiträume des ersten Studienganges auf die Bezugsdauer für den neuen Studiengang angerechnet. Konkret bedeutet das, dass die Semester des ersten Studiums von der Förderungshöchstdauer des neuen Studienganges abgezogen werden. Der Förderungsanspruch bleibt damit zwar auch bis zum Ende der Regelstudienzeit des neuen Studienganges erhalten. Für letzten Semester des Studium kann sich jedoch die Art der Förderung ändern. Zum Beispiel in ein verzinsliches Darlehen.

Die Rückzahlung des BAföGs beginnt beim Fachrichtungswechsel regulär nach Abschluss des Studiums.
Studienabbruch

Wer sich für den Abbruch des Studiums entscheidet oder entscheiden muss, hat im Grunde nichts weiter zu beachten, als die Entscheidung rechtzeitig beim BAföG-Amt zu melden. Die Rückzahlung des bis zum Abbruch des Studiums erhaltenen BAföGs wird in diesem Fall regulär fällig. Also erst nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (der Regelstudienzeit) und der anschließenden fünf-Jahres-Frist.

Allerdings kann ein Studienabbruch Auswirkungen auf eine BAföG-Förderung für ein späteres Studium oder eine Ausbildung haben. In diesem Falle gilt, dass BAföG nur gewährt wird, wenn zwischen dem Abbruch des ersten und dem Beginn eines neuen Studiums ein bestimmter Zeitraum liegt. Wird eine Förderung für das neue Studium gewährt, ist sie elternunabhängig.


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