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Elternunabhängiges BAföG

Das BAföG unterstützt Studierende, die für ihren Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Maße selber aufkommen können. Neben dem Einkommen der Studierenden wird auch das Einkommen von Ehepartnern/-partnerinnen sowie das Einkommen der Eltern herangezogen. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet, das Studium ihrer Kinder finanziell zu unterstützen. Im schlimmsten Fall müsste diese Unterstützung sogar eingeklagt werden.

Wer aber sein Studium nicht direkt im Anschluss an seine Schulausbildung beginnt, sondern erst einige Jahre später, steht in der Regel nicht nur finanziell auf eigenen Füßen. Nur die wenigsten dürften dann wieder von ihren Eltern abhängig werden wollen. Für diese Fälle gibt es das sogenannte elternunabhängige BAföG.

Vorraussetzung für eine elternunabhängige Förderung

Grundsätzlich wird bei jeder Beantragung des BAföGs automatisch geprüft, ob die Voraussetzungen für ein elternunabhängiges BAföG gegeben sind. Dabei muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Dem Studium gehen mindestens fünf Jahre Erwerbstätigkeit voraus
  2. Dem Studium gehen eine Berufsausbildung und mindestens drei Jahre Erwerbstätigkeit (zusammen mindestens sechs Jahre) voraus
  3. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist bei Beginn des Studium älter als 30 Jahre (in diesem Fall gelten weitere Bedingungen, die erfüllt werden müssen)
  4. Das BAföG wird für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg beantragt

Elternunabhängiges BAföG wird außerdem gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller verwaist ist, der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt zu zahlen. Der einzige Fall, in dem das elternunabhängige BAföG explizit beantragt werden muss, ist der Fall, dass der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist.

Anrechnungsfähige Zeiten

Damit Zeiten der Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für elternunabhängiges BAföG anerkannt werden, muss in dieser Zeit ein bestimmtes Mindesteinkommen erreicht werden. Wurden während des Beschäftigungsverhältnisses gesetzliche Schwangerschaftspausen eingelegt, wird diese Arbeitszeit trotzdem angerechnet. Das gleiche gilt auch für längere Krankheiten. Auch Wehr-, Sozial- oder Freiwilligendienst wird angerechnet, genau so wie Zeiten für die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren. Selbst Zeiten für Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit werden angerechnet. Wichtig ist vor allem, dass in all diesen Zeiten keine BAföG-förderungsfähige Ausbildung absolviert wurde und die Antragstellerin oder der Antragsteller elternunabhängig gelebt, hat – also keinen Unterhalt oder ähnliches erhalten hat.

Alle Angaben für ein elternunabhängiges BAföG müssen mit entsprechenden Nachweisen lückenlos belegt werden können.

Wie für viele andere Punkte innerhalb der BAföG-Beantragung gilt auch hier wieder, dass es sehr viele individuelle Ausnahmen und Sonderregelungen gibt. Im Zweifelsfall sollte auch in diesem Fall eine persönliche Beratung bei dem zuständigen BAföG-Amt genutzt werden.


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