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BAföG bei Schwangerschaft im Studium

Ob normales Studium oder Fernstudium – wer während des Studiums ein Kind erwartet, sollte sich ans BAföG-Amt wenden. Für Schwangerschaften in dieser Zeit gibt es ein paar Sonderregeln, über die man sich informieren sollte. Die Schwangerschaft während dem Fernstudium muss nicht unbedingt zur finanziellen Belastungsprobe werden. Hier kann das BAföG-Amt helfen.

Der Kinderbetreuungszuschlag

Ein Kind im Studium zu erwarten, ist kein Problem. Hierfür erhalten die jungen Eltern laut einer Sonderregel einen Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG). Dieser beträgt monatlich mindestens 113 Euro. Eine Rückzahlung dieser Sonderzahlungen ist nicht erforderlich. Für jedes weitere Kinder erhält der Studierende 85 Euro zusätzlich.

Doch keine Sorge vor dem Papierkram. Wenn ein Kind zur Welt kommt, wird nicht viel von den studierenden Eltern abverlangt. Es muss kein Nachweis über Betreuungskosten erbracht werden. Bei BAföG beziehenden Paaren muss untereinander entschieden werden, wer von den beiden den Zuschlag bezieht.

Verlängerung der BAföG-Förderung

Schwangerschaft und Kindererziehung kosten Kraft und Zeit. Darüber weiß das BAföG-Amt Bescheid und hat eine Sonderregelung für die Verlängerung der Förderungen festgesetzt.

Für die Schwangerschaft während des Studiums erhält man eine Verlängerungsmöglichkeit um ein Semester. Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bekommt man pro Lebensjahr des Kindes ein weiteres Semester zugesprochen. Ein weiteres Semester gibt es für das 6. und 7. Lebensjahr zusammen und für die Lebensjahre 8, 9 und 10 gibt es ebenfalls noch ein Semester zusammen gefördert.

Um eine Förderung über den vereinbarten Zeitraum hinaus zu erhalten, wird jedoch im Einzelfall entschieden. Es muss die Schwangerschaft und Kindererziehung ursächlich für eine Studienzeitverlängerung sein.

Fazit

Studieren und Kinderkriegen schließt sich nicht gleich aus. Es gibt finanzielle Unterstützung und auch sonst finden sich immer akzeptable Wege, um Schwangerschaft und anschließende Erziehung mit dem Studium zu vereinbaren. Weitere Informationen übers BAföG für werdende Eltern gibt es auf bafög.de zu lesen.

Fachrichtungswechsel und Studienabbruch

Rund 25 Prozent eines neuen Studienjahrganges bringen das begonnene Studium nicht zu Ende. Das ist im Grunde auch nicht weiter verwunderlich. Wer ein Studium beginnt, weiß im Vorfeld in der Regel nicht genau, was ihn oder sie erwartet. Viele Studienbeginnerinnen und -beginner stellen daher in den ersten Semestern ihres Studiums fest, dass der Studiengang nicht ihren Vorstellungen entspricht, oder sie den tatsächlichen Anforderungen nicht gerecht werden können.

Ein Wechsel der Studienfachrichtung oder auch ein Abbruch des Studiums sind dann oft die Folge. Dieser Schritt ist keineswegs ungewöhnlich und überhaupt nicht verwerflich.

Wer BAföG erhält, muss bei einer solchen Entscheidung jedoch einige Dinge beachten.

Mitteilungspflicht

Grundsätzlich gilt, dass das BAföG-Amt unverzüglich über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen ist. Dabei ist zu beachten, dass ab dem Monat, in dem die Entscheidung dem BAföG-Amt mitgeteilt wurde, kein Anspruch auf Förderung mehr besteht. Wer einfach sein bisheriges Studium beendet, ohne dem Amt Bescheid zu geben, muss daher gegebenenfalls gezahltes BAföG zurückzahlen. Im Zweifelsfall prüft das BAföG-Amt sehr akribisch nach, ob das Studium nicht schon vor der offiziellen Meldung beendet wurde. Nicht besuchte Pflichtveranstaltungen können in einem solchen Fall durchaus als Indiz genügen.

Schwangerschaft und Krankheit

Wer sein Studium wegen einer Schwangerschaft oder einer längeren Krankheit unterbrechen muss, bricht sein Studium nicht automatisch ab. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Studienunterbrechung. Allerdings wird für diese Zeiträume kein BAföG gezahlt. Es ist jedoch möglich für diese Zeit andere Sozialleistungen wie ALG-II zu beziehen. Ist die Krankheit ausgestanden, beziehungsweise das Kind geboren und die Erziehungspause abgeschlossen, kann das Studium regulär fortgesetzt und weiterhin BAföG bezogen werden.

Fachrichtungswechsel

Wie bereits geschildert ist ein Fachrichtungswechsel nichts ungewöhnliches. Das hat auch der Gesetzgeber anerkannt und hat gewisse Spielräume für einen Fachrichtungswechsel eingeräumt. Ein Wechsel des Studienganges ist daher regulär bis zum Abschluss des dritten Semesters möglich. Wer sich innerhalb der ersten beiden Semester für den Fachrichtungswechsel entschließt, muss dafür nicht einmal schwerwiegende Gründe vorweisen. Bei einem Wechsel innerhalb des dritten Semesters, muss dafür einen schwerwiegender Grund angegeben werden.

Weiterförderung

Wird der Richtungswechsel vom BAföG-Amt anerkannt, ist es möglich, eine Weiterförderung zu für den neuen Studiengang zu bekommen. In diesem Fall werden aber die Bezugszeiträume des ersten Studienganges auf die Bezugsdauer für den neuen Studiengang angerechnet. Konkret bedeutet das, dass die Semester des ersten Studiums von der Förderungshöchstdauer des neuen Studienganges abgezogen werden. Der Förderungsanspruch bleibt damit zwar auch bis zum Ende der Regelstudienzeit des neuen Studienganges erhalten. Für letzten Semester des Studium kann sich jedoch die Art der Förderung ändern. Zum Beispiel in ein verzinsliches Darlehen.

Die Rückzahlung des BAföGs beginnt beim Fachrichtungswechsel regulär nach Abschluss des Studiums.

Studienabbruch

Wer sich für den Abbruch des Studiums entscheidet oder entscheiden muss, hat im Grunde nichts weiter zu beachten, als die Entscheidung rechtzeitig beim BAföG-Amt zu melden. Die Rückzahlung des bis zum Abbruch des Studiums erhaltenen BAföGs wird in diesem Fall regulär fällig. Also erst nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (der Regelstudienzeit) und der anschließenden fünf-Jahres-Frist.

Allerdings kann ein Studienabbruch Auswirkungen auf eine BAföG-Förderung für ein späteres Studium oder eine Ausbildung haben. In diesem Falle gilt, dass BAföG nur gewährt wird, wenn zwischen dem Abbruch des ersten und dem Beginn eines neuen Studiums ein bestimmter Zeitraum liegt. Wird eine Förderung für das neue Studium gewährt, ist sie elternunabhängig.

Elternunabhängiges BAföG

Das BAföG unterstützt Studierende, die für ihren Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Maße selber aufkommen können. Neben dem Einkommen der Studierenden wird auch das Einkommen von Ehepartnern/-partnerinnen sowie das Einkommen der Eltern herangezogen. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet, das Studium ihrer Kinder finanziell zu unterstützen. Im schlimmsten Fall müsste diese Unterstützung sogar eingeklagt werden.

Wer aber sein Studium nicht direkt im Anschluss an seine Schulausbildung beginnt, sondern erst einige Jahre später, steht in der Regel nicht nur finanziell auf eigenen Füßen. Nur die wenigsten dürften dann wieder von ihren Eltern abhängig werden wollen. Für diese Fälle gibt es das sogenannte elternunabhängige BAföG.

Voraussetzung für eine elternunabhängige Förderung

Grundsätzlich wird bei jeder Beantragung des BAföGs automatisch geprüft, ob die Voraussetzungen für ein elternunabhängiges BAföG gegeben sind. Dabei muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Dem Studium gehen mindestens fünf Jahre Erwerbstätigkeit voraus
  2. Dem Studium gehen eine Berufsausbildung und mindestens drei Jahre Erwerbstätigkeit (zusammen mindestens sechs Jahre) voraus
  3. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist bei Beginn des Studium älter als 30 Jahre (in diesem Fall gelten weitere Bedingungen, die erfüllt werden müssen)
  4. Das BAföG wird für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg beantragt

Elternunabhängiges BAföG wird außerdem gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller verwaist ist, der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt zu zahlen. Der einzige Fall, in dem das elternunabhängige BAföG explizit beantragt werden muss, ist der Fall, dass der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist.

Anrechnungsfähige Zeiten

Damit Zeiten der Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für elternunabhängiges BAföG anerkannt werden, muss in dieser Zeit ein bestimmtes Mindesteinkommen erreicht werden. Wurden während des Beschäftigungsverhältnisses gesetzliche Schwangerschaftspausen eingelegt, wird diese Arbeitszeit trotzdem angerechnet. Das gleiche gilt auch für längere Krankheiten. Auch Wehr-, Sozial- oder Freiwilligendienst wird angerechnet, genau so wie Zeiten für die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren. Selbst Zeiten für Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit werden angerechnet. Wichtig ist vor allem, dass in all diesen Zeiten keine BAföG-förderungsfähige Ausbildung absolviert wurde und die Antragstellerin oder der Antragsteller elternunabhängig gelebt, hat – also keinen Unterhalt oder ähnliches erhalten hat.

Alle Angaben für ein elternunabhängiges BAföG müssen mit entsprechenden Nachweisen lückenlos belegt werden können.

Wie für viele andere Punkte innerhalb der BAföG-Beantragung gilt auch hier wieder, dass es sehr viele individuelle Ausnahmen und Sonderregelungen gibt. Im Zweifelsfall sollte auch in diesem Fall eine persönliche Beratung bei dem zuständigen BAföG-Amt genutzt werden.

Der BAföG-Antrag wurde abgelehnt – Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Wer vom BAföG-Amt eine Ablehnung des gestellten Antrags oder nur eine sehr geringe Förderung erhält, sollte nicht sofort den Kopf in den Sand stecken. Zuerst einmal sollte geklärt werden, weshalb der Antrag abgelehnt wurde. Liegt eines der anzurechnenden Einkommen zu hoch, sollte noch einmal gründlich geprüft werden, ob sich ein Studium vielleicht doch selber finanzieren lässt, oder ob die Eltern zumindest eine kleine finanzielle Unterstützung leisten können. Grundsätzlich lässt sich die Finanzierung eines Studiums durch die Eltern bis zu einer gewissen Altersgrenze sogar einklagen – aber wer möchte schon einen Rechtsstreit mit den eigenen Eltern in die Wege leiten? Dieser drastische Schritt sollte daher in jedem Fall nur dann getan werden, wenn alle Stricke gerissen sind und es wirklich keine Alternativen gibt. Was aber sind mögliche Alternativen zur Finanzierung eines Studiums?

Alternativen zum BAföG

Bildungskredite

Verschiedene Banken stellen besondere Bildungskredite zur Verfügung. Auch der Staat bietet über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Bildungskredit an. Dahinter verbirgt sich ein Darlehen, das speziell zur Finanzierung eines Studiums konzipiert ist und in der Regel zu einem relativ günstigen Zinssatz angeboten wird. Die Auszahlung des Kredites findet im Falle des Bildungskredites der KfW monatlich statt. Bei jeder Form von Bildungskrediten ist jedoch zu beachten, dass es sich um Kredite handelt, die grundsätzlich in voller Höhe und vor allem zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Wer einen Kredit zur Finanzierung eines Studiums aufnehmen möchte, sollte daher in jedem Fall genau die Konditionen prüfen und das Gespräch mit seiner Hausbank suchen. Unter Umständen können vielleicht sogar günstigere Finanzierungsmodelle gefunden werden.

Stipendien

Stipendien stellen eine sehr gute Form der Studienfinanzierung dar. Sie werden für die verschiedensten Zwecke von vielen unterschiedlichen Institutionen angeboten. Die meisten Stipendien sind an bestimmte Bedingungen und Vorgaben geknüpft, die die Bewerberinnen und Bewerber zu erfüllen haben. Häufig sind das bestimmte Anforderungen an bisher erbrachte schulische oder akademische Leistungen oder auch ein bestimmtes gesellschaftliches Engagement. In jedem Fall lohnt es sich, zu recherchieren, ob für das persönliche Studienvorhaben ein passendes Stipendium angeboten wird. Auch der Aufwand für eine Bewerbung und das mitunter recht komplexe Auswahlverfahren lohnen sich in den meisten Fällen. Ein Nachteil von Stipendien kann sein, dass sie häufig auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind und die Höhe des Stipendiums mitunter nur einen Teil der Kosten für ein Studium deckt. In diesem Fall stellt ein Stipendium jedoch einen soliden Bestandteil der Studienfinanzierung dar.

Nebenjob

Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung des Studiums stellt ein Nebenjob dar. In der Regel lässt sich damit zwar auch ein gewisser finanzieller Grundstock erwirtschaften. Um davon leben zu können dürfte es in den meisten Fällen jedoch nicht reichen – selbst für studentische Verhältnisse. Außerdem benötigt ein Studium in der Regel recht viel Zeit. Hier kann es schnell zu Problemen kommen, wenn zu viel Zeit zum arbeiten benötigt wird. Für ein berufsbegleitendes Studium kommt diese Finanzierungsmöglichkeit in den meisten Fällen nicht in Frage.

Sonderfall berufsbegleitendes Studium

Bei berufsbegleitenden Studiengänge eröffnet sich häufig eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung des Vorhabens: Der Arbeitgeber. Immer mehr Arbeitgeber, Vorgesetzte und Personalverantwortliche zeigen sich bereit, eine Weiterbildung zu unterstützen. Sei es durch die (Teil-)übernahme der Kosten oder durch Sonderurlaub. Vor allem mit fortschreitendem Fachkräftemangel sind immer mehr Unternehmen zunehmend an der Weiterqualifizierung ihres eigenen Personals interessiert.

Fazit

Jede der vorgestellten Finanzierungsalternativen hat ihre Vor- und Nachteile. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, verschiedene Möglichkeiten zu kombinieren. Vielleicht kommt mit einem kleinen Beitrag aus der Verwandtschaft, einem Teilstipendium und gegebenenfalls einem Minijob oder auch eigenen Ersparnissen genügend Geld zusammen um das angestrebte Studium in die Tat umzusetzen. Das gleiche gilt natürlich auch für alle die nur ein geringes BAföG erhalten. Wer sich nicht sicher ist, ob er oder sie einen Anspruch auf BAföG hat, sollte in jedem Fall einen Antrag stellen. Selbst wenn nur eine sehr geringe Förderung bewilligt wird, kann dieser kleine Beitrag in Kombination mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten das berühmte Zünglein an der Waage sein.

Wo und wie wird der BAföG-Antrag gestellt?

Beim BAföG handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung. Um sie zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Antrag ist recht komplex und neben dem eigentlichen Antrag müssen auch einige Belege und weitere Unterlagen mit eingereicht werden. Damit sich die Antragstellung nicht zu einem bürokratischen Hürdenlauf entwickelt, sind im Folgenden die wichtigsten Informationen zur Antragstellung zusammengefasst.

Wo wird BAföG beantragt?

Das BAföG wird je nach Ausbildung an unterschiedlichen Stellen beantragt. BAföG für ein Studium an einer Hochschule, einer Universität oder einer Fachhochschule wird beim Amt für Ausbildungsförderung, meistens einfach “BAföG-Amt” genannt, gestellt. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag in dem für die Bildungseinrichtung zuständigen Amt beantragt wird. In den meisten Fällen ist das BAföG-Amt an das örtliche Studentenwerk angegliedert.

Wer das SchülerInnen-BAföG beantragen möchte, muss sich an eine andere Institution richten. In diesem Fall ist die Kreis- oder Stadtverwaltung am Wohnort der Eltern zuständig. Findet die Ausbildung an einer Abendschule, einem Kolleg oder einer höheren Fachschule statt, ist die Stadt- oder Kreisverwaltung am Standort der Bildungseinrichtung zuständig. Das gilt auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits verheiratet sind oder schon einmal verheiratet waren, oder wenn die Eltern im Ausland leben.

Wie wird der Antrag gestellt?

Der BAföG-Antrag wird durch Abgabe der entsprechenden Formulare und Unterlagen beim jeweils zuständigen BAföG-Amt gestellt. Dort sind auch auch die notwendigen Formulare erhältlich. Alternativ können sie auch im Internet unter http://www.das-neue-bafoeg.de/de/432.php runtergeladen werden. Der Antrag umfasst insgesamt acht Formblätter, von denen aber nicht alle für jeden Antrag notwendig sind.

Bei der Antragstellung werden verschiedene Anträge unterschieden:

  • Erstantrag
  • Weiterförderungs-/Folgeantrag
  • Auslands-BAföG
  • Elternunabhängiges BAföG
  • Antrag auf Vorausleistungen

Die Formblätter 1-3 müssen für jeden Antrag abgegeben werden. Die übrigen Formblätter 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1 müssen nur in den jeweils dafür vorgesehenen Fällen abgegeben werden.

Neben dem BAföG-Antrag sind zur Antragstellung in der Regel noch weitere Unterlagen notwendig. Dazu gehören zum Beispiel Bescheinigungen zum eigenen Einkommen, dem Einkommen der Eltern oder auch des Ehe-/Lebenpartners bzw. der Ehe-/Lebenspartnerin. Wichtig ist auch eine entsprechende Studienbescheinigung. Da diese Bescheinigung bei der Antragstellung eine große Rolle spielt, ist eine BAföG-Beantragung erst möglich, wenn bereits eine Immatrikulation des Antragstellers/der Antragstellerin erfolgt ist.

Bei der Antragstellung des Weiterförderungs-/Folgeantrags ist zu beachten, dass dieser mindestens zwei Monate vor Ablauf der aktuellen Bewilligungsfrist gestellt werden sollte, damit es keine Zahlungsunterbrechung gibt. Wird der Folgeantrag innerhalb dieser Frist gestellt, ist die unterbrechungsfreie Zahlung sogar gesetzlich garantiert.

BaföG

BAföG ist eine Abkürzung und steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Gesetz regelt die finanzielle Unterstützung von bedürftigen Schülern und Studenten und soll auf diese Weise eine finanzielle Grundsicherung ermöglichen.

Als das Gesetz Anfang der 70er Jahre eingeführt wurde, fand die Unterstützung ausschließlich in Form eines Vollzuschusses statt. Das bedeutet, dass die gezahlte Unterstützung nicht zurückgezahlt werden musste. Im Laufe der Zeit wurde das BAföG immer komplexer und umfangreicher. War früher das Einkommen der Eltern maßgeblich entscheidend dafür, ob BAföG gezahlt wurde oder nicht, werden heute auch das eigene Einkommen, Einkommen von Ehepartnern und viele andere Faktoren mitberücksichtigt.

Inzwischen ist daher oft nur noch schwer zu erkennen, wer wirklich einen gesicherten Anspruch auf Unterstützung hat, wie hoch diese ausfällt und wie viel der gezahlten Beträge als Zuschuss oder Darlehen ausgegeben werden und wie viel letztendlich zurückgezahlt werden muss.

Grundsätzlich gilt aber nach wie vor, dass BAföG dabei helfen soll, den Lebensunterhalt während der Schulausbildung oder des Studiums zu sichern oder zu unterstützen. Die folgenden Seiten sollen dabei helfen, Licht in den Paragrafen-Dschungel zu bringen, und so eine künftige Antragstellung erleichtern.

Fragen zum Bafög und zum Bafög-Antrag

Unter anderem sollen auf den folgenden Seiten beispielsweise folgende Themen und Fragestellungen beantwortet werden:

Wer hat Anspruch auf BAföG?

Eine der ersten Fragen vorm Studium ist: „Bekomme ich BAföG, und wenn ja, wie viel?“. Wer Anspruch auf BAföG hat, regelt das Sozialgesetzbuch. In diesem Artikel erklären wir kurz, welche Voraussetzungen persönlicher Art notwendig sind und welche Ausbildung durch BAföG eine Förderung erhält.

Gibt es BAföG fürs Fernstudium?

Ja, aber es ist nicht die gleiche Selbstverständlichkeit wie bei einem normalen Studium. Während beim Präsenzstudium fast jeder Student finanzielle Förderung erhält, ist beim Fernstudium die Förderfähigkeit etwas anders. Wichtig ist vor allem der Abschluss, mit dem das Fernstudium endet. Ein Sprachkurs ist wenig geeignet.

Wo und wie stelle ich einen BAföG-Antrag?

Einfacher als gesagt? Nein, BAföG zu beantragen ist in der Tat nicht kompliziert. Beim sogenannten „BAföG-Amt“ welches meistens dem örtlichen Studentenwerk angeschlossen ist, gibt es den jeweiligen Antrag für die finanzielle Unterstützung. Und Fragen können dort ebenfalls an das meist freundliche Personal gestellt werden.

Wie wird BAföG berechnet?

BAföG orientiert sich maßgeblich am persönlichen Bedarf des Studenten. Hier kommt der eigene Grundbedarf ins Spiel. Auch die Wohnpauschale fließt mit ins BAföG ein und die Krankenversicherung sowie Zuschüsse für Pflegeversicherungen. Außerdem wird eigenes Einkommen sowie das von Ehe- und Lebenspartnern angerechnet. Auch das Einkommen von Eltern kann eingerechnet werden.

Wie viel BAföG muss ich wann zurückzahlen?

Heute darf nur noch Schüler- und Auszubildenden-BAföG im Sinne eines Vollzuschusses behalten werden. BAföG fürs Studium darf nicht mehr zu 100% behalten werden. Dies war vor vielen Jahren noch anders. Maximal müssen heute 10.000 Euro zurückgezahlt werden – auch wenn der Student mehr erhielt. Bei sehr guten Abschlussnoten wird heute eine Darlehensreduzierung angeboten, sofern der Student sie beantragt.

BAföG abgelehnt – welche Alternativen gibt es?

Wird BAföG nicht bewilligt, muss sich nach einer Alternative umgesehen werden. Die meisten Studenten probieren ihr Glück einfach mit Nebenjobs. Hier gibt es immer genug Optionen. Anders kann man es mit einem Bildungskredit lösen. Stipendien sind ebenfalls eine Möglichkeit für ein Studium ohne BAföG.

Sonderfälle und spezielle Arten des BAföG